Verwaltungsgerichtshof 97/17/0222

97/17/0222Verwaltungsgerichtshof29.09.1997

Regest

Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/17/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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