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97/17/0222•Verwaltungsgerichtshof 97/17/0222
97/17/0222Verwaltungsgerichtshof29.09.1997
Allgemein
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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