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97/17/0118•Verwaltungsgerichtshof 97/17/0118
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
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