Verwaltungsgerichtshof 97/17/0118

97/17/0118Verwaltungsgerichtshof29.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/17/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1997

Spruch

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

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