Verwaltungsgerichtshof 97/17/0105

97/17/0105Verwaltungsgerichtshof17.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/17/0105

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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