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97/12/0260•Verwaltungsgerichtshof 97/12/0260
97/12/0260Verwaltungsgerichtshof22.10.1997
Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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