Verwaltungsgerichtshof 97/12/0260

97/12/0260Verwaltungsgerichtshof22.10.1997

Regest

Behördenorganisation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zuständigkeit Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/12/0260

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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