Verwaltungsgerichtshof 97/12/0236

97/12/0236Verwaltungsgerichtshof22.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/12/0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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