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97/11/0131•Verwaltungsgerichtshof 97/11/0131
97/11/0131Verwaltungsgerichtshof07.10.1997
Besondere Rechtsgebiete Diverses Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wird in Ansehung der Abweisung eines Devolutionsantrages als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, soweit er die Zurückweisung einer Berufung verfügt, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren des Beschwerdeführers und des Landeshauptmannes von Kärnten werden abgewiesen.
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