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97/11/0094•Verwaltungsgerichtshof 97/11/0094
97/11/0094Verwaltungsgerichtshof07.10.1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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