Verwaltungsgerichtshof 97/11/0031

97/11/0031Verwaltungsgerichtshof07.10.1997

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/11/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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