Verwaltungsgerichtshof 97/09/0172

97/09/0172Verwaltungsgerichtshof16.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/09/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

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