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97/09/0131•Verwaltungsgerichtshof 97/09/0131
97/09/0131Verwaltungsgerichtshof01.10.1997
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Verfahrensrecht
1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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