Verwaltungsgerichtshof 97/07/0181

97/07/0181Verwaltungsgerichtshof06.08.1998

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/07/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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