Verwaltungsgerichtshof 97/07/0082

97/07/0082Verwaltungsgerichtshof02.10.1997

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/07/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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