Verwaltungsgerichtshof 97/07/0078

97/07/0078Verwaltungsgerichtshof02.10.1997

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/07/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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