Verwaltungsgerichtshof 97/06/0150

97/06/0150Verwaltungsgerichtshof16.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/06/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

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