Verwaltungsgerichtshof 97/05/0169

97/05/0169Verwaltungsgerichtshof22.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/05/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- und den Erst- bis Neuntmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erst- bis Neuntmitbeteiligten wird abgewiesen.

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