Verwaltungsgerichtshof 97/05/0157

97/05/0157Verwaltungsgerichtshof02.09.1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/05/0157

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1998

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er die Baubewilligungen gemäß § 70 der Bauordnung für Wien betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde betreffend den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern zur Beschwerde Zl. 97/05/0157 insgesamt Aufwendungen in der Höhe von

S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Die Beschwerdeführer haben zur Beschwerde Zl. 98/05/0013 der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von

S 4.565,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von

S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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