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97/05/0104•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0104
97/05/0104Verwaltungsgerichtshof22.09.1998
Anrufung der obersten Behörde Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee vom 11. Oktober 1995, Zl. 153-94/1979-8, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
Die Gemeinde Pörtschach am Wörthersee hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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