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97/03/3333•Verwaltungsgerichtshof 97/03/3333
I. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beschwerde "gegen den Bescheides vom 11. Juni 1992, GZ. 303.2-7/92-7, und des Schreibens des unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.2.1992, GZ. UVS 03.1-10/92-24", beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Über die Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Juni 1992, Zl. UVS 303.2-7/92-7, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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