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97/02/0261•Verwaltungsgerichtshof 97/02/0261
97/02/0261Verwaltungsgerichtshof10.10.1997
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen - sohin soweit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wurde - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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