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97/02/0215•Verwaltungsgerichtshof 97/02/0215
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. (Übertretungen nach § 52 lit. b Z. 15 und § 76a Abs. 1 StVO) abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen (sohin bezüglich des Spruchpunktes 2., betreffend Übertretung nach § 7 Abs. 5 StVO) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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