Verwaltungsgerichtshof 97/02/0163

97/02/0163Verwaltungsgerichtshof10.10.1997

Regest

Säumnisbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/02/0163

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

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