Verwaltungsgerichtshof 96/21/0247

96/21/0247Verwaltungsgerichtshof24.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0247

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2000
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2000:1996210247.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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