Verwaltungsgerichtshof 96/21/0058

96/21/0058Verwaltungsgerichtshof19.06.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 2. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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