Verwaltungsgerichtshof 96/21/0039

96/21/0039Verwaltungsgerichtshof08.10.1997

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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