Verwaltungsgerichtshof 96/20/0622

96/20/0622Verwaltungsgerichtshof09.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/20/0622

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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