Verwaltungsgerichtshof 96/19/3416

96/19/3416Verwaltungsgerichtshof17.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/3416

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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