Verwaltungsgerichtshof 96/19/2559

96/19/2559Verwaltungsgerichtshof17.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/2559

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1997

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz werden abgewiesen.

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