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96/19/1207•Verwaltungsgerichtshof 96/19/1207
96/19/1207Verwaltungsgerichtshof11.09.1998
Spruch und Begründung
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. September 1995, Zl. MA 62-9/1913725/2, ersatzlos aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.
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