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96/19/1191•Verwaltungsgerichtshof 96/19/1191
96/19/1191Verwaltungsgerichtshof11.06.1999
Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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