Verwaltungsgerichtshof 96/19/1191

96/19/1191Verwaltungsgerichtshof11.06.1999

Regest

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/1191

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1999
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1999:1996191191.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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