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96/17/0401•Verwaltungsgerichtshof 96/17/0401
96/17/0401Verwaltungsgerichtshof29.09.1997
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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