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96/17/0331•Verwaltungsgerichtshof 96/17/0331
96/17/0331Verwaltungsgerichtshof29.09.1997
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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