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96/17/0099•Verwaltungsgerichtshof 96/17/0099
96/17/0099Verwaltungsgerichtshof29.09.1997
Allgemein Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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