Verwaltungsgerichtshof 96/15/0266

96/15/0266Verwaltungsgerichtshof10.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/15/0266

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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