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96/15/0257•Verwaltungsgerichtshof 96/15/0257
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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