Verwaltungsgerichtshof 96/15/0180

96/15/0180Verwaltungsgerichtshof23.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/15/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1997

Spruch

Der Bescheid vom 25. April 1996 betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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