Verwaltungsgerichtshof 96/12/0304

96/12/0304Verwaltungsgerichtshof22.10.1997

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0304

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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