Verwaltungsgerichtshof 96/12/0051

96/12/0051Verwaltungsgerichtshof22.10.1997

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

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