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96/10/0255•Verwaltungsgerichtshof 96/10/0255
96/10/0255Verwaltungsgerichtshof27.10.1997
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verfahrensrecht AVG
A. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu I./2.-5. werden zurückgewiesen.
B. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu I./1. wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. über die Beschwerden der 1. V Aktiengesellschaft,
2. P Gesellschaft m.b.H., 3. S Gesellschaft m.b.H., 4. H KG, alle in Wien, vertreten durch Dr. Hans Bichler und Mag. Edgar Zrzavy, Rechtanwälte in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1996, Zl. Ro-341/10/1996, betreffend Änderung der Parteienbezeichnung und Modifikation eines Antrages, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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