Verwaltungsgerichtshof 96/10/0007

96/10/0007Verwaltungsgerichtshof24.06.1996

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/10/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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