Verwaltungsgerichtshof 96/09/0356

96/09/0356Verwaltungsgerichtshof26.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/09/0356

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1998

Spruch

Die Beschwerde wird - soweit sie die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft - als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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