Verwaltungsgerichtshof 96/09/0289

96/09/0289Verwaltungsgerichtshof26.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/09/0289

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 240,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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