Verwaltungsgerichtshof 96/09/0093

96/09/0093Verwaltungsgerichtshof26.08.1998

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/09/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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