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96/09/0088•Verwaltungsgerichtshof 96/09/0088
96/09/0088Verwaltungsgerichtshof25.06.1996
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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