Verwaltungsgerichtshof 96/08/0196

96/08/0196Verwaltungsgerichtshof08.09.1998

Regest

Anrufung der obersten Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/08/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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