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96/07/0236•Verwaltungsgerichtshof 96/07/0236
96/07/0236Verwaltungsgerichtshof02.10.1997
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang der Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Juli 1973 und vom "19. Juli 1983" (richtig: 5. April 1982) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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