Verwaltungsgerichtshof 96/07/0053

96/07/0053Verwaltungsgerichtshof06.08.1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/07/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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