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96/07/0005•Verwaltungsgerichtshof 96/07/0005
96/07/0005Verwaltungsgerichtshof06.08.1998
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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