Verwaltungsgerichtshof 96/06/0071

96/06/0071Verwaltungsgerichtshof27.06.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/06/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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