Verwaltungsgerichtshof 96/06/0054

96/06/0054Verwaltungsgerichtshof27.06.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/06/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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