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96/05/0070•Verwaltungsgerichtshof 96/05/0070
96/05/0070Verwaltungsgerichtshof30.09.1997
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete
Unter Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mühldorf vom 20. Juli 1994 dieses Bescheides dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:
Das Ansuchen des Erich Krach vom 7. Mai 1988 um Erteilung der Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim Wohnhaus Amstall 19, Parzelle 79/3 und . 19, EZ 38 Amstall, wird gemäß § 100 Abs. 2 NÖ Bauordnung abgewiesen.
Die Marktgemeinde Mühldorf hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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